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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 62/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
am 16. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 1996 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juli 1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte, hat die nunmehrige Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 26. August 2000 zurückgenommen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
Bei der nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffenen Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß einerseits die Widerrufsverfügung schon im Blick auf die damalige Eintragung des Antragstellers im Vermögensverzeichnis ersichtlich zu Recht ergangen ist, daß andererseits die sofortige Beschwerde voraussichtlich angesichts eines Konsolidierungsnachweises Erfolg gehabt hätte, daß schließlich der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet war, weil er erst 14 Monate nach Beschlußfassung zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 93). Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben und von einer Anordnung der Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen abzusehen.
Ende der Entscheidung
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