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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 63/09
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 37 Abs. 2 | |
BRAO § 42 Abs. 1 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 9. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 5/08). In diesem Beschwerdeverfahren hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2008 zur sofortigen Beschwerde des Antragstellers Stellung genommen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 im Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 5/08 einen (erneuten) Widerruf seiner Anwaltszulassung enthalte, und hat insoweit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung statthaft, weil der angegriffene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 im Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 5/08, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, keinen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft enthält und deshalb nicht nach § 37 Abs. 2 BRAO a.F. mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar ist. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. zulässig. Dem steht bereits entgegen, dass der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel nicht, wie es § 223 Abs. 3 BRAO a.F. verlangt, zugelassen hat. Davon abgesehen enthält der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 keinen nach § 223 BRAO a.F. anfechtbaren Verwaltungsakt.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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