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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 64/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. April 1999
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. April 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 1997 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung jedenfalls durch Eintragung von Haftbefehl und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen einer Teilforderung von 5.000 DM aus einer Gesamtforderung von etwa 90.000 DM der Kreissparkasse E. gegen den Antragsteller erfüllt. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof allein mit der nachträglichen vollständigen Begleichung der Teilforderung durch den Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls nicht als widerlegt angesehen. Es ist auch nicht etwa ersichtlich, daß hier ein Ausnahmefall gegeben wäre, in dem trotz gegebenen Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.
Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Es fehlt an der umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 14 Rdn. 62), auf deren Erfordernis er im Laufe des Verfahrens wiederholt hingewiesen worden ist. Selbst wenn die für die Frage des Vermögensverfalls relevanten Forderungen im wesentlichen auf das Ehescheidungsverfahren des Antragstellers zurückgehen und konkrete weitere fällige Forderungen nicht bekannt sind, kann namentlich im Blick auf titulierte Unterhaltsansprüche der beiden Kinder des Antragstellers hier nicht etwa ausnahmsweise auf eine umfassende Offenbarung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet werden.
Ende der Entscheidung
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