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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 65/01
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 65/01

vom 11. Oktober 2004

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 11. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im Bezirk des Amtsgerichts W. zugelassen und 1980 in die Rechtsanwaltskammer D. aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben. Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderungen zu begleichen.



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