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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 65/98
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. April 1999
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. April 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1982 wurde er außerdem zum Notar bestellt. Seine Zulassung als Rechtsanwalt ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 1997 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung jedenfalls durch Forderungen gegen den Antragsteller in einer von ihm zugestandenen Mindesthöhe von über 300.000 DM und zahlreiche dieserhalb erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt. Begründete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Zwar ist die Erledigung eines beträchtlichen Teiles der Forderungen belegt worden, andererseits sind Erkenntnisse über weitere Forderungen hinzugekommen, denen der - mittlerweile wegen zahlreicher Fälle der Untreue mit einer Gesamtschadenshöhe von mehreren 100.000 DM zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilte - Antragsteller ausgesetzt ist.
Ende der Entscheidung
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