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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/01
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 11. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 9. März 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 23. April 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2002 mit Wirkung zum 20. November 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerruf vom 8. Oktober 2002 erledigt hätte. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2002 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen die zunächst angegriffene Widerrufsverfügung.
Ende der Entscheidung
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