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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 66/04 AnwZ (B) 16/05

vom 17. Oktober 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 25. Juni 2004 und 19. November 2004 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht N. - zugelassen.

Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet.

Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige Beschwerden des Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); sie haben jedoch keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass der Antragsteller sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in Vermögensverfall befunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert hat.

Rechtsanwalt Z. hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 einen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 € aus einem Schuldanerkenntnis erwirkt (AG A. 3-7813255-0-9). Durch Teil-Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht M. den Antragsteller verurteilt, an Roland W. 23.782,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Insolvenzanträge der BKK Gesundheit ( IN /04) sowie der KKH M. ( IN /04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. mit Beschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insolvenzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M. IN /04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsgericht W. den Antragsteller wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulassung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist.

2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der Versicherungsschutz am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Ende der Entscheidung

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