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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/05
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 25. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2007 die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt; der Antragsteller hat sich zur Erledigung nicht geäußert.
Aufgrund des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 21. November 2007 hat sich die Hauptsache erledigt, so dass nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Da im Beschwerdeverfahren nicht mehr, wie es nach den gerichtlichen Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juli 2007 beabsichtigt war, aufgeklärt worden ist, ob die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet wären, ist offen geblieben, ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Aus diesem Grund hat der Senat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
Ende der Entscheidung
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