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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner
am 23. Juni 1999
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 5. Januar 1926 geborene Antragsteller wurde 1961 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht F. , seit 1986 bei dem Oberlandesgericht F. zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Juni 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nach Bestandskraft dieses Widerrufs haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache ohne Erfolg geblieben.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Bei Erlaß der Widerrufsverfügung am 12. Juni 1997 befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Er war nicht mehr in der Lage, selbst drängenden Verbindlichkeiten, insbesondere der gegenüber seinem früheren Mandanten R. , ordnungsgemäß nachzukommen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
Der Widerrufsgrund ist bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens auch nicht nachträglich weggefallen. Eine nachhaltige Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers war nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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