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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 widerrief die Antragsgegnerin die seit 1993 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat der Senat die Wiedereinsetzung gewährt. Unter dem 21. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Daraufhin haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt.
II.
Die in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller hat die Verbindlichkeiten, die zu dem Widerruf geführt hatten, erst nach Erlaß der anwaltsgerichtlichen Entscheidung getilgt.
Ende der Entscheidung
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