Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, StGB
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
ZPO § 901 | |
StGB § 266a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 18. Oktober 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Beschluß der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Haftanordnungen nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen; die Eintragung besteht fort. Der danach gesetzlich vermutete Vermögensverfall wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Nachdem sich seine bei Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch geäußerten Hoffnungen auf Erholung der bestehenden - nach seinen Angaben durch Insolvenz wesentlicher Mandanten verursachten - wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingestandenermaßen nicht erfüllt haben, macht er eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht geltend. Von einer vollständigen Offenbarung seiner gesamten Vermögenssituation hat er danach selbst ansatzweise abgesehen.
b) Bei der gegebenen Sachlage ist aber auch der Versuch des Antragstellers zum Scheitern verurteilt, einen - nur bei Vorliegen seltener Gegebenheiten anzunehmenden (vgl. die gleichfalls ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - AnwZ(B) 61/02 - und vom 12. Januar 2004 -AnwZ(B) 17/03) - Ausnahmefall zu belegen, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre. Der Anwaltsgerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß eine Tätigkeitsausrichtung auf Mandate ohne Fremdgeldzugriff als nicht kontrollierbare, jederzeit aufgebbare - zudem eingestandenermaßen nicht einmal ausnahmslos durchgehaltene - Selbstbeschränkung hierfür nicht ausreicht. Angesichts der nicht ausschließbaren Möglichkeit der Hereinnahme von Schecks oder Bargeld beseitigt selbst die jetzt vorgetragene Nichtunterhaltung jeglicher eigener Konten (vgl. i.ü. § 4 Abs. 1 BORA) und die für sich nicht unbedenkliche Nutzung von Konten seiner Ehefrau im Rahmen der Anwaltstätigkeit eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht hinreichend sicher.
Bei dieser Ausgangssituation kommt ein Ausschluß der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht in Betracht. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch die krisenbedingte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens nach § 266a StGB nicht aus dem Blick verloren, welche die Annahme eines ganz besonders günstig zu beurteilenden Ausnahmefalles nicht eben nahelegt. Es kommt hinzu, daß das Unterlassen einer Gesamtdarstellung der Vermögenssituation des Antragstellers einem vollständigen Überblick über den Umfang seiner derzeitigen Anwaltstätigkeit entgegensteht, der eine zuverlässigere Einschätzung der damit einhergehenden Gefährdungssignale erlauben würde. Auch jenseits davon kann angesichts dessen, daß der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls schuldunabhängig ist, und vor dem Hintergrund der hierbei generell gegebenen Gefährdungsmomente aus dem Hinweis auf eine bislang untadelige Berufsausübung des Antragstellers und aus seiner Zusicherung bester Absichten beim künftigen Umgang mit Fremdgeldern kein tragfähiger Grund für ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Zulassung entnommen werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.