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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/06
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/06 AnwZ (B) 70/06

vom 25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren AnwZ(B) 38/06 und AnwZ(B) 70/06 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AnwZ(B) 38/06 führt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Damit sind der Verwerfungsbeschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegenstandslos.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte am 18. März 2004 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegnerin seinen Zulassungsantrag nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 18. August 2005 hat der Antragsteller die als Vorsitzende mitwirkende Rechtsanwältin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 22. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 38/06). Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. März 2006 mit der Begründung verworfen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 70/06).

II.

1. Das gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2006 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen einen mitwirkenden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ebenfalls nicht herzuleiten (Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174). Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr; vgl. nur Senat, aaO, m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, aaO).

2. Mit der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des Antragstellers, sind der Verwerfungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegenstandslos.

3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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