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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 223 | |
BRAO § 233 Abs. 3 | |
BRAO § 145 Abs. 3 | |
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 1999
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
am 10. Mai 1999 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 555 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am 18. Juni 1996 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht L. zugelassen worden. Mit Bescheid vom 29. September 1997 wurde ihm durch die Antragsgegnerin der Kammerbeitrag für das Geschäftsjahr 1997/1998 in Höhe von 555 DM in Rechnung gestellt. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich, ihn von der Leistung der Sterbegeldumlage zu befreien. Die Antragsgegnerin gab dem Befreiungsantrag statt und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen (vgl. hierzu Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 84 Rdn. 9; Henssler/Prütting, BRAO § 84 Rdn. 4; BGHZ 55, 255, 259).
Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vielmehr ausdrücklich verneint und die Zulassung abgelehnt. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 -, vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96 - BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41).
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und in diesem Rahmen als statthaft anzusehen. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Ende der Entscheidung
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