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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/06
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal,
die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
am 12. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 18. April 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a)
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit sieben Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die in der Anlage zur Widerrufsverfügung bezeichneten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b)
Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2.
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Vielmehr ist mit Beschluss vom 1. August 2005 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen worden, so dass auch der weitere Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Darüber hinaus sind gegen ihn nach Erlass der Widerrufsverfügung eine Reihe weiterer Haftbefehlsanordnungen ergangen, unter anderem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts D. vom 4. März 2008 am 12. April 2007 (Az. 12 M 1201/07) und 27. April 2007 (Az. 12 M 1458/07). Zwar hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er eine Reihe der gegen ihn geltend gemachten Forderungen beglichen und auf andere Teilleistungen erbracht hat. Die ihm im Senatstermin vom 15. September 2008 erteilte Auflage, die Erledigung der in der Liste der Antragsgegnerin (Stand: 12. September 2008) aufgeführten Verbindlichkeiten bzw. die Einhaltung entsprechender Ratenzahlungsvereinbarungen nachzuweisen, ist er innerhalb der ihm gesetzten Frist jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr sind die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2009 im Einzelnen aufgelisteten Forderungen weiterhin offen oder ihr Bestand zumindest ungeklärt.
Im Übrigen reicht es zum Nachweis einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Vielmehr muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher der gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller trotz der ihm auch insoweit im Senatstermin vom 15. September 2008 erteilten Auflage ebenfalls nicht vollständig entsprochen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist ersichtlich nicht gegeben.
Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 15. September 2008 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Ende der Entscheidung
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