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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/02
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 73/02

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 29. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht P. und dem Landgericht H. zugelassen. Mit Bescheid vom 31. Ja- nuar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Durch Verfügung vom 18. März 2003 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vor. Allerdings waren fast alle der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen gegen den Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt erledigt, dies gilt allerdings nicht für Forderungen der Tischlerei B. in Höhe von insgesamt 26.555,45 DM sowie der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen von 2.625,41 DM.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber daneben die - in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen aufgeführten - zahlreichen Vollstreckungsverfahren aus den Jahren 2000 und 2001 ebenso als Indiz für den Vermögensverfall gewertet wie einige Vorgänge, bei denen der Rechtsanwalt Fremdgelder nicht unverzüglich ausgekehrt hatte. Unter anderem wegen dieser Vorgänge ist der Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 2. September 2002 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Auch wurde der Antragsteller - mit inzwischen rechtskräftig gewordener - Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2002 seines Amtes als Notar enthoben. Aus den Vorgängen, die zur Amtsenthebung geführt haben, ergibt sich, daß der Antragsteller im August 2001 Fremdgelder in Höhe von 10.000,-- DM für sich verbraucht hat. Dieser Betrag war jedenfalls Anfang 2003 noch nicht ausgeglichen.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat sich zwar bemüht, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dennoch kam es erneut zu Vollstreckungsverfahren bis hin zu Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und sogar zur Nichtzahlung der Berufshaftpflicht mit der Folge des darauf gestützten Widerrufs vom 30. Januar 2003 (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Auch wenn der Antragsteller danach gezahlt hat und auch der Widerruf vom 30. Januar 2003 zurückgenommen worden ist, sprechen diese Vorgänge nicht für einen Wegfall des Vermögensverfalls. Soweit er vorgetragen hat, daß er durch eine bereits erfolgte Verringerung seiner Personalkosten und eine von ihm angestrebte Umschuldung seines Immobilienkredits eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erhofft, hat er nicht belegt, daß die angestrebte Umschuldung erfolgt ist. Schließlich steht der Annahme des Vermögensverfalls auch nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Der Grundbesitz ist erheblich belastet, seine Verwertung ist ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Auf die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegen den Antragsteller eingeleiteten weiteren Vollstreckungsverfahren, insbesondere den am 28. November 2003 gegen den Antragsteller erlassenen Haftbefehl kommt es nach alledem nicht an.

Anhaltspunkte dafür, daß durch den Vermögensverfall eine Gefahr für die Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gegeben war und ist, liegen nicht vor.

Dem Vertagungsantrag des Antragstellers vom 9. Januar 2004 unter Hinweis auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 8. Januar 2004 war nicht stattzugeben. Soweit ihm in dem ärztlichen Attest bescheinigt wird, "wegen Gesundheitsstörungen bis auf weiteres nicht in Lage (zu sein) an Verhandlungen teilzunehmen", ist angesichts des wenig aussagekräftigen Befunds, - als Behandlung sind lediglich weitere ärztliche Kontrollen vorgesehen -, nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß bei dem Antragsteller gerade am Tage der mündlichen Verhandlung - vier Tage nach der Ausstellung des Attests - Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Der Antragsteller hatte auch bereits zum Termin vom 20. September ein ärztliches Attest vorgelegt und damit eine Vertagung erreicht.

Ende der Entscheidung

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