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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 73/02

vom 29. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;

hier: Gegenvorstellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 29. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar 2004 gegen den Beschluß des Senats vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle zurückgewiesen, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abschlägig beschieden worden war. Den Vertagungsantrag des Antragstellers hat er ebenfalls zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte.

Die Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert, am 11. Januar 2004 an hohem Fieber gelitten zu haben, so daß ihm eine Anreise nicht möglich gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Ob eine Abänderung des formell und materiell rechtskräftigen Senatsbeschlusses in Betracht kommt, wenn eine mit der Gegenvorstellung gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs vorgelegen hat, kann dahinstehen.

Abgesehen davon, daß der Antragsteller bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, daß das von ihm eingereichte Attest den Anforderungen an eine ausreichende Glaubhaftmachung seiner Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht genügen konnte, hatte der Antragsteller weder bis zum Termin am 12. Januar 2004 seine Beschwerde begründet noch hat er nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung sachliche für den Widerruf wegen Vermögensverfalls beachtliche Gesichtspunkte etwaiger Art vorgetragen. In der Senatsentscheidung sind keine Tatsachen verwertet worden, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden war bzw. zu denen ihm eine vorherige Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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