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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz | |
ZPO § 901 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 15. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 7. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen einer Forderung der Rechtsanwaltskammer B. in Höhe von über 3.700 € mit Haftbefehl vom 21. Januar 2005 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestanden weitere offene Verbindlichkeiten. c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall. aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass wegen einer Forderung der GbR D. Straße 12 über rund 25.000 € und wegen weiterer Forderungen der Rechtsanwaltskammer B. über rund 6.000 € am 25. Oktober 2006 zwei weitere Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer eingetragen worden sind. Soweit der Beschwerdeführer Ratenzahlungen behauptet hat, sind diese hinsichtlich der Forderung der GbR nicht belegt und hinsichtlich der Forderung der Rechtsanwaltskammer von dieser sogar ausdrücklich bestritten worden. Auch ergaben sich weitere offene Forderungen. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht geäußert. bb) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erkennenden Senat hingewiesen worden ist. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht einmal begründet.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Ende der Entscheidung
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