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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/09
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 a.F. | |
BRAO § 201 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1 | |
FGG § 13a a.F. |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 27. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Ende der Entscheidung
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