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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/98
Rechtsgebiete: BRAO, KO, InsO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
KO § 107 Abs. 2
InsO § 26 Abs. 2
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 73/98

vom

10. Mai 1999

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Mai 1999 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. September 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der seit 1974 der Rechtsanwaltschaft angehörende Antragsteller war seit 1982 beim Landgericht R. und Oberlandesgericht S. zugelassen. Durch Verfügung vom 24. Februar 1998 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist die Zuständigkeit des Justizministeriums auf die Rechtanwaltskammern übergegangen.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§§ 107 Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller hat im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend eine Forderung des Finanzamts O. in Höhe von 65.261,88 DM am 23. Januar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deshalb im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Darüber hinaus hatten im Zeitpunkt des Widerrufs die im angefochtenen Beschluß genannten, in der Anlage zum Widerrufsbescheid unter Nr. 2 bis 11 näher bezeichneten Gläubiger Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen im Gesamtbetrag von mehr als 96.000 DM erteilt. Da der Antragsteller auch nicht dargetan hat, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind, war der Widerruf im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargetan.

Nach seinem eigenen Vorbringen besteht die Forderung des Finanzamts O., die zur Eintragung in der Schuldnerkartei geführt hat, weiterhin. Auch die Forderung der MH Bausparkasse, die gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über 58.000 DM erwirkt, bisher aber die Vollstreckung offenbar noch nicht eingeleitet hat, ist bisher nicht erfüllt worden. Ob diese Forderungen im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Ehefrau des Antragstellers getilgt werden, ist ungewiß. Inzwischen ist der Antragsteller zudem rechtskräftig verurteilt worden, an den Gläubiger K. 812.500 DM zu zahlen. Der Antragsteller räumt selbst ein, daß diese Forderung in Höhe von 312.500 DM nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Anspruch des Dr. B. in Höhe von 60.000 DM steht ebenfalls noch offen. Der Nachweis für die Behauptung, dieser Gläubiger habe die Forderung gestundet, ist nicht geführt. Die vom Antragsteller vorgelegte Vereinbarung vom 26. August 1998 besagt lediglich, daß er die Restkaufpreisansprüche, welche er an den Gläubiger zur Sicherheit abgetreten hat, im eigenen Namen klageweise geltend machen darf.

Der Antragsteller hat eine Honorarrechnung vom 6. Mai 1999 an eine Firma Dc P. M. M. AG in Z./Schweiz in Höhe von 2.139.958,80 DM für das Entwerfen und Prüfen von Verträgen sowie Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold vorgelegt. Er trägt jedoch selbst vor, das Honorar sei gestundet bis zur Durchführung der begonnenen Geschäfte. Infolgedessen ist es noch völlig unsicher, ob, wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Vergütung für die betreffende Tätigkeit erhalten wird.

Ende der Entscheidung

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