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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/00
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 223 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 74/00

vom

19. November 2001

in dem Verfahren

wegen der Gebühren eines Abwicklers

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 19. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Hessen vom 6. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

15.861,68 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 13. April 2000 hat die Antragsgegnerin, die gemäß § 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. Teil I S. 182) ab dem 1. Juli 1999 die zuvor der Landesjustizverwaltung zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übernommen hat, die Vergütung des Abwicklers einer Zweigstelle in A. (Sachsen-Anhalt) des in F. zugelassenen Antragstellers auf 15.861,68 DM festgesetzt (vgl. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung dieses Bescheids beantragt. Mit Beschluß vom 6. November 2000 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Festsetzung der Vergütung eines Abwicklers ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. den in einer anderen Sache des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluß vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185 f).

Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Abwicklers (erneut) in Frage stellt, ist dies rechtskräftig entschieden (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1999, aaO).

Die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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