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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/98
Rechtsgebiete: BRAO, KO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
KO § 107 Abs. 2
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 74/98

vom

10. Mai 1999

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

am 10. Mai 1999 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 26. Februar 1998 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Die vom Antragsgegner mit der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgezeigten zahlreichen gegen den Antragsteller erwirkten Schuldtitel, die vielfach gegen ihn eingeleiteten - teilweise fruchtlos verlaufenden - Vollstreckungsmaßnahmen belegten nachdrücklich, daß der Antragsteller in tiefgreifende wirtschaftliche Probleme geraten war. Bei Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von weit über 1 Mio. DM war es ihm nicht mehr möglich, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Zahlungen erfolgten - wenn überhaupt - zumeist nur noch unter dem Druck gegen ihn eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen. Eine nachhaltige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit war nicht zu erwarten; dagegen sprachen insbesondere die Höhe der Verbindlichkeiten, deren steigende Tendenz und die Häufigkeit, in der gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden mußten. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht widerlegt. Demgemäß war auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung geboten.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden.

a) Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Zwar hat der Antragsteller nachzuweisen vermocht, daß er jedenfalls einen Teil der in der Widerrufsverfügung angeführten Forderungen erfüllt hat. Gleichwohl sind aber noch immer zahlreiche Verbindlichkeiten offengeblieben, die in ihrer Summe noch mehr als einen Betrag von 1 Mio. DM ausmachten. Soweit der Antragsteller behauptet hat, auch auf diese Forderungen Zahlungen erbracht oder aber mit den Gläubigern Teilzahlungs- und Stundungsvereinbarungen getroffen zu haben, fehlte es an geeigneten Nachweisen oder Zahlungsbelegen, die der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt hat. Schon deshalb war die Annahme eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes ausgeschlossen.

b) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat der Antragsteller die Tilgung weiterer Forderungen nachgewiesen. Dennoch bleibt er weiterhin erheblichen Verbindlichkeiten ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1999 hat er selbst eingeräumt, daß neben durch Zahlungsvereinbarungen geregelten Forderungen über 696.393 DM, gestundeten Forderungen über 62.921 DM noch offene Verbindlichkeiten von etwa 390.000 DM bestehen. Daß die geordnete Bedienung seiner Schulden noch immer nicht gewährleistet ist, belegen die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung gegen ihn geführten Zwangsvollstreckungsverfahren, in denen mehrfach Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, zuletzt noch am 4. Mai 1999, bestimmt werden mußte.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß ihm noch freie Mittel aus einem von seiner Mutter aufgenommenen Darlehen zustehen, läßt sein Vortrag offen, bis zu welchem Betrag das Darlehen bereits zur Schuldentilgung in Anspruch genommen worden ist. Es bleibt deshalb ungeklärt und nicht ausreichend belegt, daß mit den noch vorhandenen Mitteln die noch offenen Forderungen ausgeglichen werden können. Von einer nachhaltigen Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Ende der Entscheidung

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