Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 53 Abs. 10 Satz 5 | |
BRAO § 223 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2004
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 18. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.560,44 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 war von der Antragsgegnerin Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für die Kanzlei des Antragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W. konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die an Rechtsanwalt W. für die Amtsvertretung zu zahlende Vergütung auf brutto 48.036,05 DM (24.560,44 €) festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).
III.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.