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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/06
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 75/06

vom 17. September 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung

am 17. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der jetzt 42-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 wegen einer Forderung der DAK G. über 985 € und mit Haftbefehl vom 12. Januar 2006 wegen einer Forderung der D. Versicherung über 41 € beim Amtsgericht H. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung N. in Höhe von etwa 4.700 €.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum, jedenfalls nicht ausreichend erfüllt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der DAK G. ist noch immer eingetragen. Zudem musste der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wegen der Forderung der D. Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben sich während des Beschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung N. auf etwa 12.500 € erhöht und sind Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt H. in Höhe von 5.200 € bekannt geworden.

c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt "auf der Basis von 30 Stunden/Woche mit entsprechend geringen Einkünften" tätig und unterhalte kein eigenes Geschäftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. Insbesondere ist, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.

Ende der Entscheidung

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