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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 901
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 76/03

vom 18. Oktober 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim Landgericht S. und beim Amtsgericht K. . Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2003 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. April 2004 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Die bisherige Kanzlei des Antragstellers, in der er als freier Mitarbeiter tätig war, besteht nicht mehr. Antragsteller und Antragsgegnerin haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 28. März 2003 nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen (1 M 62/03); die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat er nicht widerlegt.

Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich. Er wird, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, insbesondere nicht bereits durch die bisherige Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter begründet, da dies die Möglichkeit eines Zugriffs auf Mandantengelder nicht unbedingt zu hindern vermag.

b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß deshalb von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei beglichen, ist unbewiesen; der Haftbefehl ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Mittlerweile wird wegen Forderungen des Versorgungswerkes in Gesamthöhe von über 21.000 € gegen den Antragsteller vollstreckt. Zudem sind im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zwei weitere Haftbefehle gegen den Antragsteller vom 30. März 2004 eingetragen (1 M 638 und 639/04).



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