Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
ZPO § 901 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2004
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim Landgericht S. und beim Amtsgericht K. . Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2003 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. April 2004 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Die bisherige Kanzlei des Antragstellers, in der er als freier Mitarbeiter tätig war, besteht nicht mehr. Antragsteller und Antragsgegnerin haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 28. März 2003 nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen (1 M 62/03); die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat er nicht widerlegt.
Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich. Er wird, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, insbesondere nicht bereits durch die bisherige Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter begründet, da dies die Möglichkeit eines Zugriffs auf Mandantengelder nicht unbedingt zu hindern vermag.
b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß deshalb von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei beglichen, ist unbewiesen; der Haftbefehl ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Mittlerweile wird wegen Forderungen des Versorgungswerkes in Gesamthöhe von über 21.000 € gegen den Antragsteller vollstreckt. Zudem sind im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zwei weitere Haftbefehle gegen den Antragsteller vom 30. März 2004 eingetragen (1 M 638 und 639/04).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.