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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/98
Rechtsgebiete: FGG, BRAO
Vorschriften:
FGG § 24 Abs. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
BRAO § 16 Abs. 6 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Januar 1999
In dem Verfahren
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hier: Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich
am 5. Januar 1999
beschlossen:
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Erlaß vom 11. Juni 1998 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Erlaß wurde dem Antragsteller am 12. Juni 1998 zugestellt, welcher dagegen beim Anwaltsgerichtshof am 17. Juli 1998 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten hat. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab über den Wiedereinsetzungsantrag verhandelt und diesen durch einen dem Antragsteller am 2. Oktober 1998 zugestellten Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 1998 eingegangene sofortige Beschwerde.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, der Bundesgerichtshof möge bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung
1. feststellen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Juli 998 beziehungsweise die sofortige Beschwerde vom 8. Oktober 1998 aufschiebende Wirkung hat,
2. hilfsweise: die Vollziehung des Erlasses vom 11. Juni 1998 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen,
3. äußerst hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Antrags vom 16. Juli 1998 gegen den Erlaß vom 11. Juni 1998 anzuordnen.
II.
Die Anträge des Beschwerdeführers bleiben ohne Erfolg.
Zwar kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34). Jedoch kommt hier eine vorläufige Regelung nicht in Betracht.
1. Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung, daß infolge seines Rechtsbehelfs die Wirkungen des Widerrufsbescheids nicht eingetreten sind. Dem kann nicht entsprochen werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung (§ 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO), wenn er fristgerecht gestellt worden ist. Hat der Adressat des Erlasses diesen, wie hier, nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden. Diese Rechtsfolge wird nicht schon durch ein form- und fristgerechtes Wiedereinsetzungsgesuch, sondern erst durch die Entscheidung, die dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, mit rückwirkender Kraft beseitigt (BGHZ 98, 325, 327 ff; Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl., § 16 Rdnr. 19 f; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO § 16 Rdnr. 16 f; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 8. Aufl. § 16 Rdnr. 7). Daran fehlt es, weil der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Wiedereinsetzung versagt hat.
2. Der erste Hilfsantrag geht fehl; denn eine Vollziehung des Erlasses vom 11. Juni 1998 ist nicht angeordnet worden. Vielmehr geht es allein darum, ob die Rechtsfolgen der Bestandskraft vorläufig ausgesetzt werden können, indem dem Wiedereinsetzungsgesuch einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen wird.
3. Dies begehrt der Antragsteller mit dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag. Eine solche Anordnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Beschwerde des Antragstellers bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mindestens eine gewisse Erfolgsaussicht besitzt. Das ist hier zu verneinen.
a) Der Erlaß vom 30. Juni 1998 betrifft nur die Fragen der sofortigen Vollziehung des Widerrufserlasses sowie der vorläufigen Enthebung aus dem Amt des Notars. Er läßt den Erlaß vom 11. Juni 1998 in seinen Rechtswirkungen unberührt und setzt, soweit es um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geht, keine neue Rechtsbehelfsfrist in Lauf.
b) Arbeitsüberlastung ist grundsätzlich kein Umstand, der eine Fristversäumung zu entschuldigen vermag (BGH, Beschl. v. 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997).
c) Zwar kann ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Angestellten eine von der üblichen Ausgangskontrolle in der Kanzlei abweichende konkrete Einzelweisung erteilt hat und er aufgrund dieser Umstände davon ausgehen durfte, die Fristwahrung sei bei Befolgung dieser Anordnungen sichergestellt (BGH, Beschl. v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930). Indessen läßt die Begründung, mit der der Anwaltsgerichtshof hier entsprechende Voraussetzungen verneint hat, nach vorläufiger Prüfung weder Rechtsfehler noch Mängel in der Tatsachenwürdigung erkennen.
4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Kosten sind Teil der Hauptsache.
Ende der Entscheidung
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