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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 77/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
ZPO § 91 a
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 77/05

vom 30. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit dem Jahre 1970 zur Rechtsanwaltschaft und zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. , dem Landgericht F. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen.

Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 18. Juli 2005 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 3. November 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung. Dieser Widerruf ist bestandskräftig.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ende der Entscheidung

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