Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 77/08
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Lohmann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a)

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller wurde zum Zeitpunkt des Widerrufs seitens des Versorgungswerks der Rechtsanwälte wegen einer Forderung in Höhe von 22.321,08 EUR die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Vermögensverhältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich in Vermögensverfall befindet, zumal auch bereits im Jahr 2005 gegen ihn wegen eines Betrages von 2073,84 EUR die Zwangsvollstreckung betrieben werden musste.

b)

Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von Gläubigern auf Mandantengelder.

2.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357 ; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden.

Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Forderungsangelegenheit mit dem Versorgungswerk habe sich erledigt. Er ist jedoch den ihm hierfür obliegenden Nachweis (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60) trotz der wiederholten entsprechenden Hinweise durch die Antragsgegnerin, den Anwaltsgerichtshof und den erkennenden Senat weiterhin schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten.

3.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind.

4.

Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der Antragsteller ordnungsgemäß geladen war und seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück