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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/05 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie

die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und

den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Ende der Entscheidung

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