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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/05 (1)
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 29a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich

am 28. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich in einem am 15. Oktober 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 2. Oktober 2008 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. September 2008, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, das Verfahren "gemäß § 321 a ZPO" fortzuführen.

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. H. K. und Koll. vom 21. Februar 2007, aus dem sich die Erfüllung der Restforderung der Gläubiger Kr. in Höhe von 423,79 EUR ergibt, hat der Antragsteller erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt. Es konnte daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre die Tatsache der Erfüllung einer Forderung in der genannten Höhe auch nicht geeignet gewesen, die Annahme einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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