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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 79/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die Antragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat.
Ende der Entscheidung
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