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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/00
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 7 Nr. 8 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und Dr. Ganter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 12. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen unterbleibt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den dieser alsbald nach Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Ende 1998 gestellt hatte, mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gemäß § 7 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit von dessen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter mit dem Beruf des Rechtsanwalts abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid aufgehoben und den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem dieser seine 1995 begonnene Tätigkeit als Versicherungsvertreter Ende Mai 2000 beendet hatte. Die Parteien haben daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Bei der in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, daß die Beschwerde insbesondere im Blick auf vergleichbare Elemente der zuvor vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit mit der eines Versicherungsmaklers (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 97/98 -, NJW-RR 2000, 437 = BRAK-Mitt. 2000, 43 m.w.N.) aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre.
Ende der Entscheidung
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