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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/03
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 16 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 185 Nr. 1 | |
ZPO § 186 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 15. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilligen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende Nachforschungen blieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechende Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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