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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/04
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 15. August 2003 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Februar 2004 nochmals widerrufen, in diesem Fall gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren in drei Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht E. eingetragen worden; in den drei Verfahren hat der Antragsteller am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch diese Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der Antragsteller nicht widerlegt.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt.
Der Antragsteller, der eingeräumt hat, daß gegen ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 8.419,00 € bestanden, hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht belegen können. Er hat dazu vorgetragen, daß er mit der Landesoberkasse Baden-Württemberg eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe; Nachweise hierfür hat er jedoch nicht erbracht. Ferner hat der Antragsteller lediglich die Absicht bekundet, mit der Gläubigerin B. eine Ratenzahlungsvereinbarung über deren noch offene Forderung schließen zu wollen. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse darzutun. Hieran hat sich auch während des Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses durch die bestandskräftig gewordene Widerrufsverfügung nichts geändert.
Ende der Entscheidung
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