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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 80/02
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 80/02

vom 13. Oktober 2003

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hat die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zutreffend belegt.

Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich wie für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Dieser hat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Beschwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat er nicht genügt.



Ende der Entscheidung

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