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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 80/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
ZPO § 91 a
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 80/98

vom

12. April 1999

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner

am 12. April 1999

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller war seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 8. Juni 1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Ende der Entscheidung

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