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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 80/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 209 Abs. 1 | |
BRAO § 209 Abs. 1 Satz 3 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
Entscheidung wurde am 15.08.2005 korrigiert: im Tenor muß es statt Antragsgegner richtig Antragsteller heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juni 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 7. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die uneingeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 3. September 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolgreiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 14. Februar 2005 (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zurückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zum damaligen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet waren.
Ende der Entscheidung
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