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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 81/98
Rechtsgebiete: BRAO, FAO, RAFachBezG


Vorschriften:

BRAO § 223 Abs. 3
BRAO § 1 bis 3
FAO § 16 Abs. 1
RAFachBezG § 9 Abs. 1
RAFachBezG § 9
RAFachBezG § 3
RAFachBezG § 3 Nr. 2 Buchst. r
RAFachBezG § 3 Nr. 2 Buchst. a bis d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 81/98

vom

21. Juni 1999

In dem Verfahren

wegen Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 21. Juni 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 31. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1964 geborene Antragsteller wurde am 19. Januar 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. In den Jahren 1995 und 1996 schloß er mit dem Freistaat Thüringen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres befristete Honorarverträge, die seinen Aufgabenbereich wie folgt beschrieben:

Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfaßt die Mitwirkung an fachlichen Entscheidungen und deren selbständige Vorbereitung, außerdem die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Darüber hinaus wirkt der Auftragnehmer gegebenenfalls auch an Entscheidungen im Organisations-, Personal- und Haushaltsbereich des Auftraggebers mit. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erfolgt in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, seine Aufgaben in der Regel in den Diensträumen des Auftraggebers ... wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Einsatzort während der Vertragsdauer zu ändern.

Als Vergütung wurde ein monatliches Pauschalhonorar von anfangs 9.500 DM, später 11.000 DM vereinbart. Der Honorarvertrag für das Jahr 1997 sah demgegenüber auf die jeweiligen Einzelleistungen bezogene pauschale Vergütungen vor. In diesem Jahr hat der Antragsteller in geringem Umfang entsprechende Aufträge erhalten. Er führte in dem gesamten Zeitraum zugleich eine eigene Kanzlei in M.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1997 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu erteilen. Die von ihm vorgelegten Listen weisen für die Jahre 1995 bis 1997 insgesamt 285 außergerichtliche und 69 gerichtliche Fälle auf. Davon hat der Antragsteller 255 außergerichtliche und 50 gerichtliche Fälle aufgrund der Honorarverträge mit dem Freistaat Thüringen bearbeitet.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Fachanwaltsbezeichnung im Verwaltungsrecht zu verleihen.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag vor dem Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung (dazu Senatsbeschl. vom heutigen Tage - AnwZ (B) 85/98) eingereicht. Daher finden noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) als das für ihn günstigere Recht Anwendung (§ 16 Abs. 1 FAO).

2. Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu verwenden, ist außer dem Erwerb der besonderen Kenntnisse auf dem einschlägigen Rechtsgebiet der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Dieser wird gemäß § 9 Abs. 1 RAFachBezG in der Regel dadurch erbracht, daß der Bewerber eine bestimmte Zahl von Fällen - im Verwaltungsrecht mindestens 80 - als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat (§ 9 Abs. 1 Buchst. a RAFachBezG). Die Tätigkeit, die der Antragsteller in dieser Hinsicht vorweisen kann, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht; denn jedenfalls die Sachen, die er aufgrund der in den Jahren 1995 und 1996 mit dem Freistaat Thüringen geschlossenen Honorarverträge erledigt hat, können nicht berücksichtigt werden. Diese Fälle sind vom Antragsteller nicht als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden.

a) Anwaltliche Berufsausübung ist unter der Herrschaft des Grundgesetzes durch Unabhängigkeit, insbesondere von staatlichen Weisungen, sowie eigenverantwortliches, selbst bestimmtes Handeln geprägt (vgl. BVerfGE 76, 171, 188). § 9 RAFachBezG verlangt, wie der Hinweis auf die selbständige Bearbeitung der vom Bewerber vorgelegten Fälle deutlich macht, praktische Erfahrungen aus typisch anwaltlicher, den Vorgaben der §§ 1 bis 3 BRAO entsprechender Tätigkeit.

b) Die Aufgaben, die der Antragsteller nach § 1 der Honorarverträge 1995 und 1996 zu übernehmen hatte, waren anderer Art.

Der Antragsteller hatte lediglich an den Entscheidungen des Landes Thüringen auf dem Gebiet der Regelung offener Vermögensfragen mitzuwirken, sie vorzubereiten und die zuständigen staatlichen Mitarbeiter zu beraten. Eigene Entscheidungskompetenz besaß er nicht. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit erfolgte in ständiger Absprache mit den zuständigen Bediensteten des Freistaates.

Wie der Antragsteller in einem mit dem Land Thüringen geführten Arbeitsgerichtsprozeß selbst vorgetragen hat, war er damals einem Beamten des höheren Dienstes als Mitarbeiter zugeordnet und hatte nach dessen Anweisung bestimmte Akten zu bearbeiten, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Erstellung von Bescheiden nach dem Vermögensgesetz bestand. Zeichnungsberechtigt war allein der Beamte. Er nahm in vielen Fällen auch Korrekturen an den vom Antragsteller vorgelegten Entwürfen vor, die dieser dann in den Bescheid einzuarbeiten hatte. In den von den Beamten des höheren Dienstes unterzeichneten Verwaltungsakten war der Antragsteller jeweils als Sachberarbeiter aufgeführt. Nach der eigenen Beschreibung des Antragstellers entsprach seine damalige Tätigkeit inhaltlich weitgehend der eines Juristen im höheren staatlichen Dienst.

Der Antragsteller hatte zudem seine Arbeit in der Regel in den Diensträumen der Behörde zu erbringen. Der Freistaat Thüringen war sogar berechtigt, den zunächst vereinbarten Einsatzort zu ändern (§ 1 Abs. 2 der Verträge). Eine Abwesenheit während der normalen Dienstzeit hatte der Antragsteller mit dem zuständigen Beamten des Landes abzustimmen (§ 2 der Verträge). Schließlich erhielt der Rechtsanwalt, unabhängig von der Zahl der bearbeiteten Fälle, eine im voraus festgelegte Monatsvergütung.

c) Dies alles zeigt, daß der Antragsteller bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Fälle in wesentlichem Umfang in die Verwaltungsorganisation des Freistaats Thüringen eingebunden war. Indem der Antragsteller insbesondere die von den zuständigen Beamten zu treffenden Entscheidungen vorbereitete, entsprach seine damalige Stellung weitgehend der eines juristisch geschulten Sachbearbeiters. Ob der Antragsteller gleichwohl insoweit dienstrechtlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter anzusehen ist (vgl. dazu BAG NJW 1998, 3661), kann dahingestellt bleiben. Auch einem freien Mitarbeiter kann eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit übertragen werden (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - I ZR 116/96, NJW 1999, 497, 498; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, z.V.b. in BGHZ). Jedenfalls besaß der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit für die Behörde nicht das Maß an Eigenverantwortung und Unabhängigkeit, das die Bestimmung des § 9 RAFachBezG voraussetzt, wenn sie eine selbständige Fallbearbeitung als Rechtsanwalt fordert.

3. Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht ist jedoch selbst dann nicht geführt, wenn man die aufgrund der Honorarverträge mit dem Freistaat Thüringen bearbeiteten Sachen in die Beurteilung einbezieht.

a) Der Antragsteller hat im Verwaltungsrecht bisher nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Rechts der offenen Vermögensfragen praktische Erfahrungen gesammelt. Die von ihm vorgelegten Listen weisen in den Jahren 1995 bis 1997 lediglich insgesamt 21 Fälle aus anderen Rechtsgebieten auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine Sache, die der Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur einfach zählt. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckte. Die aus dem Jahr 1998 benannten Fälle können nicht berücksichtigt werden, weil die gerichtliche Entscheidung auf die Verhältnisse abzustellen hat, die zu dem Zeitpunkt gegeben waren, als der angegriffene Bescheid der Anwaltskammer erlassen wurde.

b) Die bearbeiteten Fälle müssen aus den in § 3 RAFachBezG bestehenden Bereichen herrühren, also geeignet sein, praktische Erfahrungen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Staatshaftungsrecht sowie mindestens zwei der in § 3 Nr. 2 Buchst. a bis s RAFachbezG genannten Bereiche - einer davon auf den in Buchst. a bis d aufgeführten Gebieten - zu belegen. Mit Ausnahme des Rechts der offenen Vermögensfragen (§ 3 Nr. 2 Buchst. r RAFachBezG) hat der Antragsteller danach für keinen Bereich hinreichende praktische Erfahrungen belegt. Insbesondere die in § 3 Nr. 2 Buchst. a bis d RAFachBezG aufgeführten Bereiche, die der Gesetzgeber als besonders wichtig angesehen hat, erscheinen in der Falliste kaum. Auch in den übrigen Bereichen hat der Antragsteller allenfalls sporadische Erfahrungen gewinnen können; kein Bereich ist mit mehr als sechs Fällen belegt. Zwar hat der Senat mehrfach entschieden, daß der Bewerber mangelnde praktische Erfahrung in einem einzelnen Teilbereich ausgleichen kann (dazu Senatsbeschl. v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, AnwBl. 1998, 44). Ob dies auch dann noch gilt, wenn der Antrag des Anwalts nach der Fachanwaltsordnung zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier hilft die genannte Rechtsprechung dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen, von denen sie ausgeht, in seiner Person nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat lediglich auf einem Teilgebiet die geforderte praktische Erfahrung nachgewiesen. Das genügt in keinem Fall den von § 9 RAFachBezG gestellten Anforderungen.

Ende der Entscheidung

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