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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 82/98
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 55 Abs. 5 | |
BRAO § 223 Abs. 1 | |
BRAO § 223 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juni 1999
in dem Verfahren
wegen Abberufung eines Kanzleiabwicklers
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juni 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. September 1998 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Nach Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO bestellte die Antragsgegnerin den zuvor zum allgemeinen Vertreter bestellten Rechtsanwalt Sch. gemäß § 55 Abs. 5 BRAO zum Kanzleiabwickler. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer dessen Abberufung. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - auf Anfechtung eines Verwaltungsakts nach § 223 Abs. 1 BRAO ergeht, ist die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 223 Abs. 3 BRAO nur eröffnet, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 55/98). Das ist hier - mit Rücksicht auf die getroffene Einzelfallentscheidung - nicht geschehen.
Über die unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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