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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 83/03
(1)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO
Vorschriften:
FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
FGG § 29 a Abs. 2 Satz 6 | |
FGG § 29 a Abs. 4 Satz 1 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 18. April 2005 beschlossen:
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluß vom 8. November 2004 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist gemäß § 29 a Abs. 4 Satz 1 FGG unzulässig, da der Antragsteller entgegen § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Umstand, daß der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2004 persönlich anwesend war, die im Anschluß ergangene Senatsentscheidung für sachlich unrichtig hält und dies mit zahlreichen weiteren
Unterlagen und Schriftsätzen zu belegen versucht, genügt diesem Erfordernis nicht.
Ende der Entscheidung
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