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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/05
(1)
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. November 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am
6. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1938 geborene Antragsteller war zunächst bis 1988 als Rechtsanwalt tätig, 1989 verzichtete er auf seine Zulassung. Er wurde sodann am 29. Juni 2000 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Der vorab gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hatte, ist durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - AnwZ(B) 84/05 zurückgewiesen worden.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom 3. Mai 2006 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungs-erklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.
Ende der Entscheidung
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