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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 8 a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 15
BRAO § 15 Satz 1
BRAO § 15 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 84/05

vom 10. Januar 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 10. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. November 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung angeordnet. Der Antragsteller beantragt vorab, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wieder herzustellen.

II.

Der - statthafte und zulässige - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Widerrufsbescheid aufrechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04 m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Es liegen hinreichende Beweisanzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Wird ein von der Landesjustizverwaltung - nunmehr: der zuständigen Rechtsanwaltskammer - gemäß § 15 Satz 1 BRAO angeordnetes Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2004 aufgefordert, gemäß §§ 15, 8 a BRAO ein ärztliches Gutachten von Prof. Dr. M. - Universitätsklinikum, Zentrum für Psychiatrie, F. - über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Diese Verfügung hat der Antragsteller nicht angefochten, der ihm auferlegten Verpflichtung ist er auch nach weiterer Fristsetzung ohne Begründung nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen hat, dass das Sekretariat des Prof. Dr. M. ihn dahin beschieden habe, dass Gutachten nur bei Beauftragung durch eine Behörde oder durch ein Gericht erstattet würden und er auch sonst keinen geeigneten Gutachter gefunden habe, ergibt sich daraus nicht, dass ihm die Vorlage des Gutachtens aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Zwar hat Prof. Dr. M. auf Anfrage der Antragsgegnerin angegeben, dass grundsätzlich Termine nur schriftlich und nach vorherigem Gutachtenauftrag einer Behörde oder Versicherung verschickt würden und dies dem Antragsteller, falls er - was nicht mehr feststellbar sei - sich dort vorgestellt haben sollte, auch so erklärt worden sei. Dass eine Begutachtung aber auch dann verweigert worden wäre, wenn der Antragsteller den Grund des zwar von ihm in Auftrag zu gebenden, aber für die Rechtsanwaltskammer bestimmten Gutachtens dargelegt hätte, lässt sich daraus nicht schließen. Denn die Antragsgegnerin hatte die Benennung des Prof. Dr. M. als Gutachter in dieser Sache mit dem Universitätsklinikum abgestimmt. Prof. Dr. M. hat in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben auch seine grundsätzliche Bereitschaft zur Gutachtenerstattung bei entsprechender Beauftragung erklärt. Der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, dass eine Information des Gutachters über den Grund und den Empfänger des Gutachtens erfolgt ist oder er sich bei der Antragsgegnerin um die Benennung eines anderen Gutachters bemüht hat.

b) Durch die Erkrankung des Antragstellers, von der danach auszugehen ist, sind die Interessen der Rechtsuchenden konkret gefährdet. Die von der Antragsgegnerin vorlegten Schriftsätze aus einem anhängigen Zivilverfahren vor dem Landgericht H. , in denen der Antragsteller Prozessvertreter war, sind teilweise nur schwer nachzuvollziehen. Ihm ist von der Berufungskammer aufgegeben worden, seine Prozessfähigkeit nachzuweisen, da er allen Mitgliedern der Kammer als gesundheitlich stark beeinträchtigt erschien. Auch in weiteren Fällen erhielt die Antragsgegnerin Hinweise von Dritten, die den Verdacht einer geistigen Erkrankung nahe legten. Unter diesen Umständen ist aber eine sachgerechte Vertretung der Mandanten nicht gewährleistet.

Ende der Entscheidung

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