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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/98
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 201 Abs. 1 | |
BRAO § 223 Abs. 4 | |
BRAO § 223 Abs. 3 | |
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juni 1999
in dem Verfahren
wegen Bestellung eines Kanzleiabwicklers
hier: Kosten nach Antragsrücknahme
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juni 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 1998 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40 DM festgesetzt.
Gründe:
Eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die isolierte Kostenentscheidung - die sich nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung übrigens aus § 201 Abs. 1, § 223 Abs. 4 BRAO ergab - ist entsprechend der Regelung für die Hauptsache (§ 223 Abs. 3 BRAO) unzulässig; diese Spezialregelung steht einer entsprechenden Anwendung der FGG-Vorschriften gemäß § 223 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAO entgegen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl., § 40 Rdn. 51; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 22/97, BRAK-Mitt. 1998, 152).
Der Beschwerdewert ist allein nach dem Kosteninteresse zu bestimmen (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 - und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82 -). Anlaß für die Anordnung von Auslagenerstattung (§ 13 a FGG) besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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