Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 85/02
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 7 Nr. 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2003
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 3. März 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Im September 2001 beantragte der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30. April 2002 abgelehnt, weil bestehende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Fortdauer des Vermögensverfalls vermuten ließen.
Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Auf eine mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet. Diese Voraussetzung war erfüllt, als der angefochtene Bescheid erging; sie ist es auch heute noch.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist der Bewerber im Schuldnerverzeichnis eingetragen, spricht eine widerlegliche gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall. Der Vermögensverfall ist beseitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt hat. Es kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt 1997, 124, 125). Dies gilt jedoch nicht für Ratenzahlungsvereinbarungen, deren Erfüllung zu keiner wesentlichen Verringerung der Schuld führt oder eine Tilgung erst nach vielen Jahren erwarten läßt. Zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144).
Der Antragsteller ist noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat nach seinen eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 21.866,00 €. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern zahlt er auf diese Schulden monatliche Raten von insgesamt 100 €. Zu höheren Leistungen ist der Antragsteller, der von der Sozialhilfe lebt, nach seinen eigenen Angaben nicht imstande. Aufgrund der geleisteten Zahlungen kann er nicht einmal die auflaufenden Zinsen abdecken. Selbst wenn er keine Zinsen zu zahlen hätte, wäre eine Schuldtilgung erst nach Jahrzehnten zu erwarten.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß "bei normaler Anwaltstätigkeit die Verbindlichkeiten mittelfristig getilgt werden könnten", verkennt er, daß die Zulassung zur Anwaltschaft geordnete Vermögensverhältnisse voraussetzt. Er kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, um mit den aus der Anwaltstätigkeit erwarteten Einkünften seine Vermögensverhältnisse zu ordnen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.