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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/98
(2)
Rechtsgebiete: BRAO, BNotO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 | |
BNotO § 23 | |
BNotO § 24 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juni 1999
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
am 21. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wurde am 16. November 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und Landgericht W. zugelassen. Am 18. März 1991 wurde sie außerdem zur Notarin bestellt. Mit Verfügung vom 21. Januar 1998 hat der Präsident des Landgerichts W. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.). Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 23. September 1998 zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg.
1. Es ist nicht festzustellen, daß der Anwaltsgerichtshof den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Denn die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz nicht geltend gemacht, daß sie durch das Unterbleiben der Terminsverlegung daran gehindert worden wäre, zur Sache etwas vorzutragen, was den Anwaltsgerichtshof zu einer abweichenden Entscheidung hätte veranlassen können. Im übrigen hatte die Antragstellerin vor dem beschließenden Senat Gelegenheit zum Vortrag.
2. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.; nunmehr aufgrund von Art. 16 EGInsO v. 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) vorgelegen haben. Die Antragstellerin war in sieben Fällen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen. Dies begründete die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Bei einem Vermögensverfall werden regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Antragstellerin hatte weder die Vermutung des Vermögensverfalls entkräftet noch etwas dafür dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht gefährdet würden. Daß Mandanten durch die Pfändung der Geschäftskonten nicht zu Schaden gekommen sein mögen, räumt die Gefährdung ihrer Interessen nicht aus.
3. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß sich ihre finanziellen Verhältnisse seither gebessert haben. Ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes kann nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden. Behauptete Tilgungen sind zu belegen. Insoweit hat es die Antragstellerin, die auf diese Erfordernisse ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist, bei bloßen Ankündigungen bewenden lassen. Sie hat lediglich - wie bereits im bisherigen Verfahren - darauf hingewiesen, daß ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Haftpflichtfall als Notarin ("Richter-Komplex") entstanden seien. Soweit die Antragstellerin früher hoffen durfte, daß ihre Berufshaftpflichtversicherung sie von Ansprüchen der Geschädigten freistellen werde, hat sich die Lage der Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens sogar verschlechtert. Denn das Oberlandesgericht F. hat mit Urteil vom 28. Januar 1999 - unter Abänderung eines der Antragstellerin günstigeren Urteils der Vorinstanz - entschieden, daß der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen der Antragstellerin leistungsfrei sei.
Falls die Geschädigten noch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt von Ansprüchen gegen die Bezirkssparkasse B. haben sollten, dürfte die Antragstellerin dennoch primär und nicht lediglich subsidiär (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) haften. Zum einen steht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung der Antragstellerin im Raum; zum anderen betrifft die Pflichtverletzung Notargeschäfte nach den §§ 23, 24 BNotO. In einem solchen Fall ist der Subsidiaritätsgrundsatz nicht anwendbar.
Ende der Entscheidung
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