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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 89/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 89/05

vom 12. Oktober 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 12. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. August 2006 den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben. Danach war lediglich festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.

Ende der Entscheidung

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