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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ (B) 91/05

vom 18. Oktober 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers vom 19. August 2006 wird verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat der Senat die Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und hinsichtlich der Kosten entschieden, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in beiden Rechtszügen nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden. Mit seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung wendet sich der Antragsteller gegen die Formulierung im Sachverhalt dieses Beschlusses, er sei nach Widerruf einer früheren Zulassung am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.

II.

Dieser Antrag ist unzulässig.

1. Eine Tatbestandsberichtigung kommt in dem hier anzuwendenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO nur in Betracht, wenn die Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt und mündlicher Sachvortrag zu berücksichtigen war (BayObLG BayObLGZ 1989, 51, 52). Denn nur in diesem Fall können die Feststellungen Rechte eines Beteiligten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie beruht nicht auf mündlichem Vortrag. Die geschilderte Passage führt wertungsfrei in den Sachverhalt ein und ist für die Frage der Erledigung der Hauptsache und die Verteilung der Kosten ohne jede Bedeutung. Sie besagt für etwaige künftige Verfahren, die zudem nicht absehbar sind, nichts.

2. Der Antrag wäre auch unbegründet, weil die Angabe zutrifft. Eine frühere Zulassung des Antragstellers ist widerrufen worden. Dass dies mit Rücksicht auf eine anderweitige Zulassung in der früheren DDR geschehen ist, ändert an dieser Tatsache nichts.

3. Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung in einen Berichtigungsantrag in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO aus.

Ende der Entscheidung

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