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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/06
(1)
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, StBerG
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
BRAO § 59e Abs. 3 Satz 1 | |
BRAO § 59f Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 29a | |
StBerG § 32 Abs. 3 | |
StBerG § 50 Abs. 2 | |
StBerG § 50 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini
am 15. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerkennungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).
Ende der Entscheidung
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