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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 92/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 57
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 92/05

vom 30. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € festgesetzt worden war, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Ende der Entscheidung

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