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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 93/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 93/04

vom 14. November 2005

in der Rechtsanwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung

am 14. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Durch Verfügung vom 23. September 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 25. Juni 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 17. November 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es hat indessen in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rn. 142 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird darüber hinaus unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung mit fünf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat sie nicht widerlegt. Sie hat auch nicht dargetan, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Insbesondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 22/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102).

3. Für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die gegebenenfalls noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nichts ersichtlich. Die hierfür unerlässliche vollständige Darlegung der Vermögensverhältnisse (Feuerich/Weyland, aaO § 14 Rn. 59 m.w.N.) fehlt. Die Antragstellerin hat lediglich eine Aufstellung vorgelegt, wonach sie 57.030,36 € Außenstände habe. Dass es sich hierbei um liquide Forderungen handele, ist nicht belegt. Im Übrigen hat schon der Anwaltsgerichtshof sogar ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Es mögen zwar zwei der genannten Haftbefehle erledigt sein und die Gläubiger aus den verbleibenden drei Haftbefehlen derzeit keine Konsequenzen ableiten. Es häufen sich jedoch in letzter Zeit sonstige Maßnahmen von Gläubigern. Dies deutet darauf hin, dass die Antragstellerin alte Verbindlichkeiten nur tilgen kann, indem sie neue auflaufen lässt. So hat die C. Privatkunden AG am 28. Okto-ber 2004 wegen einer Hauptforderung von 1.227,10 € einen Vollstreckungsbescheid erwirkt (AG D. ). Der D. -Dienst GmbH & Co. KG hat wegen einer Hauptforderung von 357,59 € am 23. und 29. Dezember 2004 vergeblich versucht, zu vollstrecken. Zur selben Zeit sind Vollstreckungsversuche der Antragsgegnerin wegen der Kammerbeiträge von 185,60 € erfolglos geblieben. Am 11. Februar 2005 hat die C. -Bank AG wegen einer Forderung von 17.730,80 € ein Versäumnisurteil gegen die Antragstellerin erwirkt (LG B. ). Bereits am 17. November 2003 ist gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Laut Mitteilung des Finanzamts D. vom 20. Juni 2005 schuldet die Antragstellerin derzeit Steuern in Höhe von 29.941,64 €.

Die Angaben in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. November 2005, der am 11. November 2005 bei Gericht eingegangen ist, wiederholen nur frühere optimistische Einschätzungen der Antragstellerin und sind nicht belegt.

4. Der Senat war an der Sachentscheidung nicht deswegen gehindert, weil die Antragstellerin zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Sie hat ihre Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. Während ihrer Reise nach Karlsruhe hätte sie ohnehin für eine Betreuung ihrer drei im Vorschulalter befindlichen Kinder sorgen müssen. Dass die Erkältungserkrankung eines der Kinder diese Betreuung unmöglich gemacht habe, ist nicht dargetan.

Ende der Entscheidung

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