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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 95/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 15 Satz 1
BRAO § 15 Satz 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 95/04

vom 14. November 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien, auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erwarb als Diplomjuristin die Anwaltsbefähigung am 1. September 1977. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR wurde das Fortbestehen ihrer Zulassung als Rechtsanwältin festgestellt. Seither ist die Antragstellerin bei dem Amts- und Landgericht C. zugelassen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2002 gab der Präsident des B. Oberlandesgerichts der Antragstellerin auf, binnen drei Monaten ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für Neurologie, Landesklinik B. , über die Frage vorzulegen, ob bei der Antragstellerin ein psychische Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass sie nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2002 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 forderte die Antragsgegnerin, auf welche die berufsrechtliche Zuständigkeit inzwischen übergegangen war, die Antragstellerin auf, bis zum 31. Januar 2003 die angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen oder einen zeitnahen Untersuchungstermin nachzuweisen. Die Frist wurde mehrfach - zuletzt bis zum 15. Mai 2003 - verlängert. Die Antragstellerin ist der Aufforderung nicht nachgekommen.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2003 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 15. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wird ein von der Landesjustizverwaltung - nunmehr: der zuständigen Rechtsanwaltskammer - gemäß § 15 Satz 1 BRAO angeordnetes Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit zutreffenden Erwägungen - gegen die sich die sofortige Beschwerde, mit einer sogleich noch zu erörternden Ausnahme, auch gar nicht wendet - ausgeführt, dass die Vorlage des angeforderten Gutachtens nicht ohne zureichenden Grund unterblieben ist.

Die Antragstellerin macht - wie schon im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - geltend, der Gutachter habe ihr "keinen Termin zur Vorsprache" gegeben. Dazu hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige "Vorsprache" nicht zielführend gewesen wäre, weil die Antragstellerin mit einem für die Herbeiführung der ihr aufgegebenen Begutachtung untauglichen Anliegen an den Gutachter herangetreten war. Es hätte eben nicht genügt, wenn der Gutachter einen - gar nicht verfügbaren - "Befundbericht" an die Antragsgegnerin gesandt hätte. Im Übrigen wurde für eine veränderte Sachlage nichts vorgetragen.

Die Antragstellerin bestreitet ausschließlich die Berechtigung der Antragsgegnerin, ihr die Vorlage des Gutachtens aufzuerlegen. Dazu stellt sie zahlreiche Beweisanträge. Dabei verkennt sie, dass diese Berechtigung als solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Diese war Gegenstand des mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2002 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

III.

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts erscheint ein Abschlag für Widerrufsverfahren aus dem Bereich der neuen Bundesländer nicht mehr angemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04 und v. 13. Juni 2005 - AnwZ (B) 67/03, beide n.v.).

Ende der Entscheidung

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